Förderverein
kopfplumpengraben2

Satzung


§ 1. Name und Sitz

(1) der Verein führt den Namen “Förderverein Platz Am Plumpengraben”.

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e.V.

(3) Er hat den Sitz in Eichwalde.

§ 2. Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Aktivitäten der/des

-  Jugendhilfe und des Sports

-  Kulturellen- und Denkmalpflege

-  Naturgestaltung und Landschaftspflege

-  traditionellen heimatlichen Brauchtums

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch:

Die Planung, Gestaltung, den Ausbau, Erhalt und der Pflege des Landschafts- und Naturschutzes unter Einbeziehung des traditionellen-, architektonischen-, handwerklichen- und technischen Brauchtums, wie z.B. die Reaktivierung des Wassergrabens mit einem Brunnen, einschließlich der Denkmalpflege der von der unteren Denkmalsbehörde anerkannten Denkmäler. Die Entwicklung der kulturellen Möglichkeiten, wie z. B. Konzert- und Vortragsveranstaltungen, Spiel-, Sport- und Bildungsmöglichkeiten für Jugendliche und Kinder bei Festivitäten und traditionellen Veranstaltungen.

§ 3. Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erste Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4) Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 4 Mitgliedschaften

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der  Vorstand.

(3) Gegen die Ablehnung steht dem/der Bewerber/in die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.

(4) Die Mitgliedschaft endet:

-  mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung.

-  durch schriftliche Austrittserklärung, die zum Endes eines Quartals wirksam wird

-  durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Streichen aus der Mitgliederliste.

(5) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Vorstand einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

(6) Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag in Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb dreier Monate von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Adresse des Mitglieds in voller Höhe entrichtet. In der Mahnung muss der Vorstand auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinweisen.

(7) Sollte ein Mitglied aus besonderen Gründen den Jahresbeitrag nicht bezahlten können, ist Antrag auf Stundung, nach Erhalt der Beitragsrechnung an den Vorstand in begründetet Form, zu stellen.

§ 5. Mitgliedsbeitrag

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge und jeweils mit Übersendung der Jahresbeitragsrechnung fällig.

(2) Über die Höhe der Beiträge entscheidet, auf Vorschlag des Vorstands durch eine Beitragsordnung, die Mitgliederversammlung.

(3) Hiervon werden Dienst- und Sachleistungen sowie Finanz- und Sponsorenleistungen, die auf freiwilliger Grundlage erbracht werden, nicht berührt.

(4) Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.

§ 6. Organe der Vereins

Die Organe des Vereins sind.

-  die Mitgliederversammlung

-  der Vorstand

§ 7. Mitgliederversammlung

(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

-  Wahl und Anwahl der Vorstandes

-  Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern

-  Entlassung des Vorstandes, Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts

-  Beschlussfassung über die Grundsätze für die Erstattung von Aufwendungen

-  Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung und Erweiterung der Vereinszwecks

-  Beschlussfassung über die Auflösung der Vereins

(2) Mindestens jedes Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird durch eine/n Vorsitzenden schriftlich binnen 2 Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung  einberufen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.

(6) Abstimmungen über Personen erfolgen in geheimer Wahl. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer erstellt und vom Versammlungsleiter unterschrieben wird.

§ 8. Der Vorstand

(1) Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich, zum erweiterten Vorstand gehören der/die Schriftführer/in und bis zu zwei Beisitzer/innen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zu zur Neuwahl des Vorstandes aus den verbliebenen Vorstandsmitgliedern.

(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstandsvorsitzende. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht.

(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 9. Geschäftsjahr und Rechnungslegung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

(2) Der Vorstand hat bis zum 31.März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.

(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch die, von der Mitgliederversammlung bestimmten, Kassenprüfer.

§ 10. Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, geht das Vereinsvermögen in den Besitz der Gemeinde Eichwalde über und ist ausschließlich im Sinne der Satzung für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Eichwalde, den 26. Januar 2006

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